Vom öffentlichen Ansehen der Universität Innsbruck zum individuellen Ansehen in der Meritokratie. Disziplinarverfahren an der Universität Innsbruck im 20. Jahrhundert
Ein Beitrag von Cordula Ettmayer-Kreiner und Johannes Pfister
Ansehen als „gutes“ Benehmen
„Ich habe in der Welt gesehen, daß man ohne Unterlaß die Achtung der anständigen Menschen dem Ansehen und die Ruhe dem Ruhme opfert.“ – Nicolas Chamfort (1741-1794)
Schon im 18. Jahrhundert hat Nicolas Chamfort die Erfahrung beschrieben, dass in der Gesellschaft Ansehen über das Wohl der einzelnen Menschen gestellt wird. Ansehen wird mit Würde und Ehre verbunden. So besagt ein altes Sprichwort auch „Ehre, wem Ehre gebührt“. Ehre, Würde und Ansehen scheinen individuelle Vorgänge zu sein und sind dennoch von Machtverhältnissen und Hierarchien geprägt. Dies lässt sich gut am Beispiel Universität aufzeigen. In unserem meritokratisch gelebten System heute wird suggeriert, dass jede*r Student*in durch eigene Leistungsbereitschaft für Ehre und Ansehen selbst zuständig sei. Dabei bildeten (und bilden leider immer noch) die Universität, ihre Studierenden und Lehrenden (ihre ‚Angehörigen‘) eine eigene Klasse. Diese klassistischen, hierarchischen Verhältnisse sind jedoch heute im täglichen Leben die wesentlichen Parameter um Ansehen und Ehre.
Im Unterschied zu der scheinbar individuellen Verantwortung um Ansehen heute bezog die Universität ihr Ansehen früher auch über die Studierenden, Lehrenden und ihren weiteren Angehörigen. Entsprechend fühlten sich Universitäten verantwortlich, diese zu maßregeln und ggf. auch privatrechtlich gegen ihre Angehörigen vorzugehen, um das universitäre Ansehen zu schützen. Die Studierenden waren also dieser Macht ausgesetzt und unterworfen. So musste das Ansehen von allen gewahrt werden – und wehe, es wurde beschmutzt.
Der folgende Blogpost wird einen Einblick in die Universität Innsbruck und die Entwicklung des damit verbundenen Ansehens von Hochschulen liefern. Dazu haben wir Disziplinarverfahren und Briefverkehr der Universität Innsbruck aus der Zeit des Austrofaschismus und der Nachkriegszeit und die dazugehörigen Gesetzestexte auf das Ansehen der Universität hin untersucht.1
Rechtliche Normierung: Das Benehmen der Klasse im 19. Jahrhundert
Ein Rückblick gibt uns darüber nähere Aufschlüsse. Beginnen wir mit einem Blick ins Jahr 1848. Das Ministerium für Cultus und Unterricht hat mit dem Reichsgesetzblatt (RGBl) 416/1848 Folgendes erlassen:
„2. Beilage zu Nr 416. Provisorische Disciplinar Ordnung für die Universitäten
§4 Die Studirenden sind im Allgemeinen zu dem aus der Natur ihres Verhältnisses als akademische Bürger fließenden anständigen Benehmen und zur Verfolgung der bestehenden akademischen Gesetze oder der besonderen Anordnung der akademischen Behörden verpflichtet. Wer sich dagegen vergeht, wer sich insbesondere auffallende Störungen der akademischen Ruhe und Ordnung oder einer Verletzung der für Studienzwecke bestehenden Institute, Sammlungen, Utensilien, schuldig macht, wer durch beharrlichen Unfleiß oder unanständiges Betragen, durch unsittliche oder Aergerniß erregende Handlungen Anstoß gibt, wer sich Beleidigungen gegen die akademischen Behörden oder Lehrer oder ihre im Interesse der Ordnung und Ruhe einschreitenden Organe, oder gegen seine Collegen erlaubt, wird nach Maßgabe der Größe seines Begehens zur Verantwortung gezogen.“ ((RGBl 416/1848, Erlass des Ministers des Cultus und Unterrichts vom 13. October 1849, in: Reichsgesetzblatt 1849-1918, online in der Österreichischen Nationalbibliothek.))
Die Disziplinarordnung aus dem 19. Jahrhundert zeigt auf, dass dem Ansehen der Universität nach außen und innen nicht geschadet werden durfte, die Universität wirkte dabei schon hoheitlich. Die Disziplinarordnung bildete eine universitätsinterne Judikative, die dazu diente bei Verstößen vorzugehen und Recht zu sprechen, um das Ansehen der Universität zu schützen – war doch die Teilnahme an der Universität etwas Besonderes, mit Normen und Werten versehen und bis dato nur Männern vorbehalten. Zudem wird die Klasse der akademischen Bürger klar abgegrenzt, welcher mit der Argumentation „aus der Natur ihres Verhältnisses“ ein anständiges Benehmen zugrunde läge, das geschützt werden müsse.
Ansehen und Politik in der Zwischenkriegszeit
Die Universität wandelte sich, Frauen wurden um 1900 zum Studium zugelassen, die Disziplinarordnung blieb bestehen, war doch das Ansehen der Universität und das Ansehen ihrer Angehörigen weiterhin von großer Bedeutung. Wir machen nun einen zeitlichen Sprung: Die Jahrhundertwende, der Erste Weltkrieg vergingen, das Kaiserreich zerfiel, die erste Republik wurde gegründet. Die politische Lage in Österreich spitzte sich zu, das Parlament wurde ausgeschaltet. Der Austrofaschismus machte Österreich zu einer vermeintlichen Diktatur. Diese Entwicklung spiegelte sich auch an den Universitäten wider. Der Austrofaschismus setzte alles daran, um nicht an Macht einbüßen zu müssen und hat das politisch ‘Andere’ verboten. Dabei schienen Universitäten ein Spiegelbild der politischen Lage zu sein, fast symbiotisch. Die Disziplinarordnung wurde durch das Ministerium daran angepasst, 1933 mit einer ersten Änderung.2
Zu dieser Zeit galt die „Provisorische Disciplinar Ordnung für die Universitäten“ aus dem Reichsgesetzblatt (siehe oben) immer noch. Dabei beinhaltete diese in §7 ein Verbot für Studierende, sich außerhalb der Universität an öffentlichen Orten zu versammeln zu „anderen als geselligen Zwecken.“ Um das Ansehen der Universität in den politisch noch bewegteren und aufgewühlteren Zeiten aufrecht zu erhalten, wurde also 1933 ein Gesetz erlassen zur „Abwehr der Schädigung aus Unruhen an Hochschulen”:
„§1 (1) Mit der Verweisung von allen österreichischen Hochschulen für immer oder für eine bestimmte Zeit, mindestens aber für das laufende und zwei folgende Semester, wird der Studierende einer Hochschule unbeschadet des §4 dieser Verordnung bestraft, der auf dem akademischen Boden der eigenen oder einer anderen Hochschule die öffentliche Ruhe und Ordnung geflissentlich stört.“3
Dieser Paragraf macht ersichtlich, dass Studierende, welche die Ordnung der Universität störten, mit dem Ausschluss aus dem Hochschulleben bestraft wurden. Das Strafmaß richtete sich dabei an die Schwere des Vergehens.
1934 kamen noch verschärfende Konkretisierungen hinzu. Vor allem die Betätigung von politisch Verbotenem wurde aufgenommen, da der Austrofaschismus sich davon bedroht fühlte. Das Gesetz (BGBl 232/1934) wurde auch um politische Taten von Studierenden außerhalb der Universität ergänzt:
„§1 (1) Jede mit einer gerichtlichen oder einer Verwaltungsstrafe geahndete Handlung oder Unterlassung eines Hochschülers, die nach dem 30. Juni 1934 offenbar zur Förderung der Ziele einer mit Betätigungsverbot belegten Partei erfolgt ist oder weiterhin erfolgt und die bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes noch nicht den Gegenstand eines Disziplinarverfahrens vor den akademischen Behörden oder vor einer besonderen Disziplinarkommission (Verordnung vom 16. Dezember 1933, B. G. Bl. Nr. 474) gebildet hat, wird als akademisches Disziplinarvergehen mit Verweisung von allen österreichischen Hochschulen bestraft. […]
§4 (1) Der Kommissär verhängt die angemessenen Strafen ohne weiteres Verfahren auf Grundlage des […] Tatbestandes.“4
Mit dieser Erweiterung wurde der Universität das Recht eingeräumt, von den Strafverfolgungsbehörden über Straftaten von Studierenden informiert zu werden. Das Ansehen der Universität war von den Universitätsangehörigen nun auch außerhalb der Universitäten zu wahren. Wurde die Universität über externe Straftaten informiert, waren die strafffälligen Personen zusätzlich noch einer Disziplinarstrafe ausgesetzt, konnte doch der Kommissär die Strafe auch ohne Verfahren verhängen.
Die Verschmelzung von Staat und Universität wird hier sichtbar, jegliche Bedrohung gegen den Staat galt auch als Bedrohung gegen die Universität. Diese Regelungen spiegeln die Normen und Werte wider, die eine Universität mit ihren Angehörigen nach außen vertreten wollte. Kam es aber anfangs durch diese Gesetze meist nur zu Verwarnungen, wurden später auch Ausschlüsse ausgesprochen.
Sonderpflichten der Studierenden während des Nationalsozialismus
Als 1938 Österreich dem Deutschen Reich ‚angeschlossen’ wurde, galt fortan in Österreich deutsches Recht. Das nationalsozialistische Regime war auch darauf bedacht, das Ansehen der Hochschulen einheitlich zu gestalten und an die politische Lage anzupassen, wie die „Strafordnung für Studenten, Hörer und studentische Bereinigungen an den deutschen Hochschulen“ zeigt (Wissenschaft 192/1935, in Österreich erst ab 1938 gültig). Hier heißt es:
„Pflichten.
Stück 1. Die Aufnahme in die Gemeinschaft einer deutschen Hochschule fordert erhöhte Bereitschaft im Dienste für Volk und Staat.
Stück 2. Als Glieder der Hochschulgemeinschaft haben Studenten und Hörer die in ihr begründeten Sonderpflichten getreulich zu erfüllen, Würde und Ansehen der Hochschule zu wahren und Anordnungen der Hochschulführung gewissenhaft zu befolgen.“5
Der nationalsozialistische Staat wirkte noch stärker auf die Studierenden und die Universitäten ein. Das staatliche Ansehen wurde über die Hochschulen ‚gestülpt‘ und mit erhöhtem Dienste für Volk und Staat verknüpft; ein Ansehen der Gemeinschaft, wie schon vorher erwähnt, schon einer eigenen Klasse gleichend. Dies war im Nationalsozialismus noch wichtiger, vor allem um Andersdenkende auszugrenzen und zu verfolgen.
Die Disziplinarordnung nach dem Zweiten Weltkrieg
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs kam es zu einer Änderung der universitären Disziplinarordnung. Das Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich (169/1945, ausgegeben am 27. September 1945) nennt:
„Strafen
§4. Die Verletzung der akademischen Standespflichten sind entweder
a) Bloße Ordnungswidrigkeiten oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder die Gefährdung der akademischen Interessen, auf die Art oder die Schwere der Verfehlungen, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände
b) Disziplinarvergehen”.7
Dabei wurde sich wieder vermehrt auf die eingangs erwähnte Disziplinarordnung aus dem 19. Jahrhundert bezogen. Die daran angelehnte Ordnung behielt in der Nachkriegszeit mehr als 30 Jahre ihre Gültigkeit. Das Ansehen war nach wie vor ein wichtiger Bestandteil der Hochschulen und sollte auch nach außen hin vertreten werden. So wie die Hochschule ihr Ansehen über ihre Akteur*innen nach außen hin wahren wollte, wurde ein Angriff auf die Universität auch stets als persönlicher gewertet.8
Persönliches und politisches Ansehen in der Nachkriegszeit: Die Universität als „Tummelplatz faschistischer Ausländer“?
Nach Kriegsende setzte die Universität Innsbruck alles daran, nicht mehr mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht zu werden. Ein Briefwechsel des damaligen Rektors ist ein eindrückliches Beispiel dafür. Der „Bund der Opfer nationalsozialistischer Unterdrückung in Tirol“ hatte sich zuvor mit einem Anliegen eines ehemaligen KZ-Häftlings an den Tiroler Landeshauptmannstellvertreter gewendet.
Der ehemalige Häftling, also ein Opfer der NS-Herrschaft, habe an der Universität Innsbruck eine „eigentümliche Behandlung“ erfahren, als er wegen Wiederaufnahme seines Studiums vorstellig wurde und sich als ehemaliger KZ-Häftling auswies. Der Landeshauptmannstellvertreter leitete diesen Umstand an das Rektorat der Universität Innsbruck weiter, welches dem „Bund der Opfer nationalsozialistischer Unterdrückung in Tirol“ daraufhin antworte. Das Rektorat wies empört zurück, dass die Universität ein „Tummelplatz faschistischer Ausländer und getarnter Nazis“ sei und sah den Bericht des ehemaligen Häftlings und Studenten als einen versteckten Vorwurf gegen die Leitung der Universität. Der Rektor drohte sogar, sich das Recht vorzubehalten, gerichtliche Schritte dagegen einzuleiten. In der handschriftlichen Notiz im Brief vom Rektor der Universität Innsbruck an den Vorsitzenden des „Bundes der Oper nationalsozialistischer Unterdrückung Tirol“ heißt es: „[…] und Sie waren sich anscheinend gar nicht bewußt, daß sie mir damit eine Kränkung meiner Berufsehre zufügen, so daß ich mir, falls Sie sich nicht entschuldigen oder mir konkrete Fälle nennen, vorbehalten muss […].“10
Der Rektor führte seine gekränkte Berufsehre an. Ersichtlich ist also zum einen die Wichtigkeit des Ansehens der Institution Universität, zum anderen aber auch die persönliche Reputation, unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg und dem Holocaust eng verbunden mit der politischen Lage und der Zurückweisung des Nationalsozialismus. Die Verwobenheit von Politik und Wissenschaft ist gut erkenntlich – nicht nur während der NS-Zeit, sondern auch danach. Es schien nach dem Zweiten Weltkrieg wichtig zu sein, sich nicht mehr damit in Verbindung zu bringen, egal was einige Monate zuvor noch passiert war. Verhandelt wird in diesem Briefverkehr die Unbescholtenheit der Universität und die nach wie vor herrschenden, vom Nationalsozialismus geprägten Strukturen innerhalb der Universität.
Das Ende der Disziplinarverfahren
Noch 1966 wurde mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (BGBl 177/1966)11 der Studienausschluss infolge eines Disziplinarverfahrens als Grund für das Erlöschen der Immatrikulation angeführt. Die Österreichische Hochschüler*innenschaft (ÖH) hat sich aus diesem Grund ab 1968 geweigert, Vertreter*innen in die universitären Disziplinarkommissionen zu entsenden, die daraufhin nicht rechtswirksam wurden.12
Ansehen: Was früher ‚gutes Benehmen‘ war, ist heute Leistung
Das politische Feld hat sich im Laufe der Zeit verändert, somit auch das universitäre Leben. Der gesellschaftliche Wandel folgt u.a. dem meritokratischen System, in dem die persönliche Leistung und der persönliche Einsatz als Kriterium für Erfolg gilt. Vermeintlich gleiche Chancen für alle, wenn man sich nur genug anstrengt und es nur will. Der Wohlstand und das Erreichen von Positionen werden mit der individuellen Leistung argumentiert und als verdient angesehen. So wird auch das universitäre Feld dadurch geprägt. Durch die politische Forcierung auf Leistung und Individualität hat die Universität an Macht eingebüßt. Das Ansehen der Hochschulen basiert heute auf Leistung und Rankings. Die Leistung spiegelt sich auch in Wahlkämpfen und politischen Ideologien wieder: „Wieder mehr für die Fleißigen tun,“ meinte bspw. die ÖVP im Wahlkampf 2017. Während die akademische Klasse früher also „aus der Natur ihrer Verhältnisse“ ein anständiges Benehmen gezeigt hat (oder dahingehend diszipliniert wurde), liegt den Eliten heute vermeintlich ihre Leistung zugrunde. So bedeutete Ansehen früher vermeintlich gutes Benehmen und heute vermeintlich erbrachte Leistung.13
Cordula Ettmayer-Kreiner ist studierte Forstwirtin (BOKU Wien) und arbeitet derzeit im Tiroler Landesforstdienst. Seit dem Wintersemester 2021 ist sie Studierende des Masters Gender, Kultur und sozialer Wandel.
Johannes Pfister ist Diplomsozialpädagoge und hat seinen Bachelor in Erziehungswissenschaft an der Universität Innsbruck 2017 absolviert. Seit 2021 studiert er im Master Gender, Kultur und Sozialer Wandel ebenfalls an der Universität Innsbruck. Er hat langjährige Erfahrung in der Arbeit mit Menschen mit Behinderung und arbeitet seit 2018 als Pädagoge bei der Heilpädagogischen Familien gGmbH.
- Vielen Dank an MMag.a Ina Friedmann und Dr. Peter Goller für ihre Unterstützung bei der Recherche. [↩]
- Freiberger, Alexander: Die Universität Innsbruck im Austrofaschismus 1933-1938. Am Beispiel der Disziplinarverfahren gegen NS-Studierende. Diplomarbeit an der Universität Innsbruck, 2014, 3-8. [↩]
- BGBl 474/1933, in: Bundesgesetzblatt 1920-1934, online in der Österreichischen Nationalbibliothek. [↩]
- BGBl 232/1934, in: Bundesgesetzblatt 1920-1934, online in der Österreichischen Nationalbibliothek. [↩]
- Deutsche Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung 1 (1935) 1, online in SCRIPTA paedagogica. [↩]
- Universitätsarchiv Innsbruck: https://www.uibk.ac.at/universitaetsarchiv/politische-dokumente-aus-dem-universitaetsarchiv, Dokument 6 [↩]
- StGBl 169/1945, in: Staats- und Bundesgesetzblatt 1945-2003, online im Rechtsinformationssystem des Bundes. [↩]
- Friedmann, Ina: „[…] dass außerordentliche Zeiten und Verhältnisse ausserordentliche Massnahmen erfordern“. Disziplinarverfahren gegen Studierende an der Universität Innsbruck im 20. Jahrhundert, in: Friedrich, Margret/Rupnow, Dirk (Hg.): Geschichte der Universität Innsbruck 1669-2019. Band II: Aspekte der Universitätsgeschichte. Innsbruck 2019, 463-512. [↩]
- Universitätsarchiv Innsbruck, Akten des Staatskommissars für die unmittelbaren Bundesangelegenheiten im Land Tirol 1945-1947, Karton 1 [↩]
- Universitätsarchiv Innsbruck, Akten des Staatskommissars für die unmittelbaren Bundesangelegenheiten im Land Tirol 1945-1947, Karton 1, Brief vom 30.01.1946. [↩]
- BGBl 177/1966, in: Staats- und Bundesgesetzblatt 1945-2003, online im Rechtsinformationssystem des Bundes. [↩]
- Friedmann: a.a.O., 463-512. [↩]
- Heuer, Jan-Ocko et al.: Legitimizing Inequality. The Moral Repertoires of Meritocracy in Four Countries. Leiden, Boston 2020; Rosner, Ortwin: Kurz-Wahlplakat: Die “Fleißigen” und die “Faulen”, in: Der Standard, 25.09.2017. [↩]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Gastautor*in (2. September 2022). Vom öffentlichen Ansehen der Universität Innsbruck zum individuellen Ansehen in der Meritokratie. Disziplinarverfahren an der Universität Innsbruck im 20. Jahrhundert. Div:Inn. Abgerufen am 19. September 2024 von https://doi.org/10.58079/nph9